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BSG, 28.08.1969 - 11/12 RJ 232/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1970, 111
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 23.08.1966 - 4 RJ 173/65
Zur Frage, wann ein Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes als vom Versicherten …
Auszug aus BSG, 28.08.1969 - 12 RJ 232/67
Barnewitz, Sozialversicherung 1965" 177, l'78)° Vor allem bei Haushalten mit mehreren Personen" in denen die Unterhaltsmittel dem einzelnen über die gemeinsame Haushaltsm kasse zufließen, lassen sich häufig exakte Bedarfswerte nicht feststellen" In solchen Fällen kann es sich - wie das BSG bereits dargelegt hat (BSG 25, 157, 160) Vermei- - zur. - BSG, 21.05.1969 - GS 2/67
Gemeinsamer Unterhalt beider Ehegatten
Auszug aus BSG, 28.08.1969 - 12 RJ 232/67
zuwendet; sie trägt damit mehr als die Hälfte des Verbrauchsanteils der Klägerin (42"55 DM x 4 : 2 = 84"7O DM), so daß diese von dem Versicherten nicht überwiegend unterhalten worden ist" Dieses Ergebnis entspricht durchaus der Erfahrung des täglichen Lebens" wenn man bedenkt, daß die Mutter der Klägerin als alleinige Verdienerin neben dem Großvater mit ihrem Arbeitseinkommen mehr als 40 V"H° des gesamten Bedarfs des Vierpersonenhaushalts (einschließlich eines -] lsechsjährigen Kindes) bestreitet und daß die gerade für ein Kleinkind so wichtige Betreuung zu 5/4 der Großmutter und zu 1/4 der Mutter zugerechnet werden muß, keinesfalls aber als Unterhaltsleistung des Versicherten (Großvater) gewertet werden kann° Da im vorliegenden Fall nicht darüber zu befinden ist, wer den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, wird an diesem Ergebnis auch durch die Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 21° Mai 1969 (GS 2/67) nichts geändert° Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen (5 l70 Abso l SGG)°. - BSG, 25.04.1963 - 4 RJ 341/61
Auszug aus BSG, 28.08.1969 - 12 RJ 232/67
Auch 5 1262 Abs° 2 Nr, @RVO ist nicht anwendbar; denn die Klägerin als Enkel des Versicherten erfüllt nicht die Voraussetzungen des 5 2 Abso 1 Satz 1 Nr, ? BKGG° Nach der ersten Alternative dieser Bestimmung müßte der Versicherte die Klägerin in seinen Haushalt aufgenommen habeno Mit der Frage, was unter "Aufnahme" eines Enkelkindes in den "Haushalt der Großeltern" zu verstehen ist, hat sich das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt befaßt" In mehreren Entscheidungen hat es zu 5 2 Abs, 1 Satz 5 KGG au3gesprochen, daß ein Kind, das im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter und seiner Großeltern lebt, grundsätzlich nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen sei (BSG 19, 106; 20, 94; 25, 109;… SozR Nr° 24 zu 5 1267 RVG)° Diese Rechtsprechung hat, auch wenn sie in ihrer Begründung nicht einheitlich ist, für 5 2 Abs° 1 Satz 1 Nr° 7 BKGG in der jetzt maßgeblichen Fassung insofern Bedeutung, als sich an dem Begriff "Aufnahme in den Haushalt" nichts geändert hat (vgl° auch BSG Urteil vom 10° Juli 1969 - ? RKg 17/66, noch nicht veröffentlicht)° Hiernach hat die Klägerin im Haushalt ihrer (volljährigen) Mutter gelebt und ist jedenfalls nicht in den Haushalt ihres Großvaters aufgenommen worden° In Übereinstimmung mit dem LSG sieht der erkennende Senat auch die zweite Alternative des S 2 Absc 1 Satz 1 Nr" ? BKGG nicht als erfüllt an° Sie setzt voraus, daß der Berechtigte das Enkelkind überwiegend unterhält° Ein Anspruch auf Waisenrente besteht also nur, wenn der Versicherte den überwiegenden Unterhalt der Klägerin bestritm ten hat° Die Revision meint" das LSG habe den Begriff des "Berechtigten" unrichtig angewandt, indem es nicht von dem gemeinsamen Unterhaltsbeitrag der Großeltern" sondern allein von demjenigen des Versicherten ausgegangen sei° Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt°.